Satzung
1. Der Kreisverband trägt den Namen „DIE LINKE. Kreisverband Neumünster“. Sitz der Geschäftsstelle ist:
DIE LINKE Neumünster
Luisenstr. 31
24534 Neumünster
2. Der Kreisverband besteht aus den Mitgliedern der Partei „DIE LINKE“ des Gebiets der Kreisfreien Stadt Neumünster und Mitgliedern aus anderen Kreisen auf Antrag.
3. Organe des Kreisverbandes sind:
a) die Kreismitgliederversammlung
b) der Kreisvorstand
4. Der Kreisvorstand beruft in regelmäßigen Abständen (mindestens 2 mal im Jahr), bei Bedarf und auf Antrag von 25% der Kreismitglieder Mitgliederversammlungen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen ein.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere die
Beschlussfassung über:
* den Bericht des Kreisvorstandes und des Kassenwartes
* den Kassenprüferbericht
* die Entlastung des Kreisvorstandes – alle zwei Jahre
* die Wahl des Kreisvorstandes – alle zwei Jahre
* die Wahl der KassenprüferInnen – alle zwei Jahre
* die Wahl der Delegierten für Parteitage und Parteigremien – alle zwei Jahre
* Anträge an Parteitage und Parteigremien
* die Planung der politischen Aktivitäten
* Anträge der Mitglieder (sollen spätesten eine Woche vorher schriftlich vorliegen)
* Teilnahme an Wahlen
Wahlen sollen in der Regel geheim abgehalten werden. Auf Antrag eines Mitgliedes auf geheime Wahl, muss die Wahl geheim abgehalten werden. Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich in einem Ergebnisprotokoll niederzulegen. Die Protokolle der Kreismitgliederversammlung und der Kreisvorstandssitzung werden allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, in deren Einladung der Tagesordnungspunkt Satzungsänderung unter genauer schriftlicher Angabeder beantragten Satzungsänderung angekündigt wurde.
Eine Satzungsänderung bedarf nach Außerkraftsetzung von Punkt 8 dieser Satzung einer Mehrheit von 2/3 aller abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Wahl und Abwahl von Kreisvorstandsmitgliedern, Delegierten, Kandidaten etc. erfolgen mit einfacher Mehrheit.
Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn die Einladung zur Mitgliederversammlung ordnungsgemäß unter Beachtung der Ladungsfrist erfolgte und mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.
5. Der Kreisvorstand besteht aus sechs Vorstandsmitgliedern, darunter eine
Kreisvorsitzende, ein Kreisvorsitzender und eine/ein Kreisschatzmeister.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder bei Anträgen auf Abwahl durch 25 % der Kreismitglieder hat der Kreisvorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der eine Nachwahl für den restlichen Zeitraum der Amtsperiode zu erfolgen hat.
Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er kann Mandatsträger der Partei und andere Personen mit beratender Stimme zu den Vorstandssitzungen einladen. Der Kreisvorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben. Ertagt in der Regel öffentlich.
3 Monate vor Wahlen (Kommunal-, Kreis-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen)und Landes-oder Bundesparteitagen hat der Kreisvorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der die notwendigen Wahlen, Anträge Programme, Beschlüsse etc.erfolgen können. Sofern Wahlkreise sich über das Gebiet des Kreisverbandes hinaus erstrecken, muss dies in Abstimmung mit den andere betroffenen Kreisverbänden unter Einladung der dortigen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
6. Im Gebiet des Kreisverbandes können durch Beschluss des Kreisvorstandes oder der Mitgliederversammlung Ortsverbände gegründet werden. Die Gründungsversammlung von Ortsverbänden wird durch den Kreisvorstand durchgeführt. Die Organe der Ortsverbändesind Mitgliederversammlungen oder Ortsverbandsvorstände. Die Landesgeschäftsstelle ist über die Gründung zu unterrichten.
7. Bestimmungen der Bundes- oder Landessatzung der Partei „DIE LINKE“ haben Vorrangvor dieser Kreissatzung.
8. Innerhalb eines Jahres nach Verabschiedung der Kreissatzung kann diese mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder geändert werden, sofern in der Einladung zur Mitgliederversammlung die beabsichtigte Satzungsänderung schriftlich angekündigt wurde.
Dieser Punkt 8 der Kreissatzung tritt genau ein Jahr nach ihrer Verabschiedung außer Kraft.
Beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung des Kreisverbandes Neumünster derPartei „DIE LINKE“ am 06.11.2007 in Neumünster.