Kreisverband Neumünster

​​​​​​​Satzung

Der Kreisverband trägt den Namen „DIE LINKE. Kreisverband Neumünster“. Sitz der Geschäftsstelle ist:

DIE LINKE Neumünster
Luisenstr. 31
24534 Neumünster

 

 

1. Präambel

DIE LINKE Neumünster strebt eine Wirtschaftsordnung an die sich am Gemeinwohl und nicht am Profitstreben orientiert. Das unterscheidet DIE LINKE von den anderen demokratischen Parteien und schließt zur Zeit eine Regierungsbeteiligung aus.

DIE LINKE Neumünster setzt sich dafür ein das die Rüstungsproduktion in zivile Produktion umgestellt wird. DIE LINKE Neumünster lehnt Kriegseinsätze ab.

 

2. Der Kreisverband besteht aus den Mitgliedern der Partei „DIE LINKE“ des Gebiets der Kreisfreien Stadt Neumünster und Mitgliedern aus anderen Kreisen auf Antrag.

 

3. Organe des Kreisverbandes sind:

a) die Kreismitgliederversammlung

b) der Kreisvorstand

 

4. Der Kreisvorstand beruft in regelmäßigen Abständen (mindestens 2 mal im Jahr), bei Bedarf und auf Antrag von 25% der Kreismitglieder Mitgliederversammlungen postalisch oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen ein. Die Termine werden auf der Internetseite veröffentlicht.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere die

    Beschlussfassung über:

* den Bericht des Kreisvorstandes und der/die Schatzmeister/in
* den Bericht Kassenprüfer/innen
* die Entlastung des Kreisvorstandes – alle zwei Jahre
* die Wahl des Kreisvorstandes – alle zwei Jahre
* die Wahl der Kassenprüfer/innen – alle zwei Jahre
* die Wahl der Delegierten für Parteitage und Parteigremien – alle zwei Jahre
* Anträge an Parteitage und Parteigremien
* die Planung der politischen Aktivitäten
* Anträge der Mitglieder (sollen spätesten eine Woche vorher schriftlich vorliegen)
* Teilnahme an Wahlen

Wahlen sollen in der Regel geheim abgehalten werden. Auf Antrag eines Mitgliedes auf geheime Wahl, muss die Wahl geheim abgehalten werden. Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich in einem Ergebnisprotokoll niederzulegen. Die Protokolle der Kreismitgliederversammlung und der Kreisvorstandssitzung werden allen Mitgliedern in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, in deren Einladung der Tagesordnungspunkt Satzungsänderung unter genauer schriftlicher Angabe der beantragten Satzungsänderung angekündigt wurde.

Wahl und Abwahl von Kreisvorstandsmitgliedern, Delegierten, Kandidaten etc. erfolgen mit einfacher Mehrheit.

Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn die Einladung zur Mitgliederversammlung ordnungsgemäß unter Beachtung der Ladungsfrist erfolgte und die Tagesordnung und der Tagungsort in der Ladung bekannt gemacht ist.

 

5.Der Kreisvorstand besteht aus einer Kreissprecherin, einem Kreissprecher, einer/m Schatzmeister/in.

Sowie 4-8 weiteren Mitgliedern (Beisitzer) Die genaue Anzahl wird auf einer Mitgliederversammlung beschlossen. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig wenn die Ladungsfrist eingehalten wurde. Es sollen mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sein.

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder bei Anträgen auf Abwahl durch 25 % der Kreismitglieder hat der Kreisvorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der eine Nachwahl für den restlichen Zeitraum der Amtsperiode zu erfolgen hat.

Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er kann Mandatsträger der Partei und andere Personen mit beratender Stimme zu den Vorstandssitzungen einladen. Der Kreisvorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben. Er tagt in der Regel parteiöffentlich. 

3 Monate vor Wahlen (Kommunal-, Kreis-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen)und Landes-oder Bundesparteitagen hat der Kreisvorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der die notwendigen Wahlen, Anträge Programme, Beschlüsse etc.erfolgen können. Sofern Wahlkreise sich über das Gebiet des Kreisverbandes hinaus erstrecken, muss dies in Abstimmung mit den andere betroffenen Kreisverbänden unter Einladung der dortigen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

 

6. Im Gebiet des Kreisverbandes können durch Beschluss des Kreisvorstandes oder der Mitgliederversammlung Ortsverbände gegründet werden. Die Gründungsversammlung von Ortsverbänden wird durch den Kreisvorstand durchgeführt. Die Organe der Ortsverbände sind Mitgliederversammlungen oder Ortsverbandsvorstände. Die Landesgeschäftsstelle ist über die Gründung zu unterrichten.

 

7. Bestimmungen der Bundes- oder Landessatzung der Partei „DIE LINKE“ haben Vorrang vor dieser Kreissatzung.

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 22.10.2018